Diese Konstruktion trägt sich weitestgehend selbst. Alle horizontalen Verbindungen mit den beiden Abluftschächten und anderen Dachaufbauten stellen ausschließlich Abstützungen gegenüber Horizontallasten dar. In keiner der angrenzenden Wände durfte eine Befestigung erfolgen. (Da ging es wohl um einen anhängigen Rechtstreit..)
Persönlich stehe ich allerdings auf dem Standpunkt, dass eventuelle Mängel auf ein paar Quadratmeter Verklinkerung
sicherlich keinen so beachtlichen Streitwert darstellen, dass deswegen eine derart aufwändige Rankanlage nicht im
Tragwerk der Wand verankert werden dürfte. Dadurch hätte das Projekt preiswerter, in Details besser und evtl. auch dauerhafter ausgeführt werden können.
Hier könnten langfristig Windlasten zu Problemen führen. Inzwischen weiss ich, dass speziell dünntriebige, dicht gewachsene Kletterpflanzen an kleinfeldrigen Kletterhilfen i.d.R nicht mehr von Wind durchströmt werden. Winddruck bewirkt, dass elastische Triebe und Laub zusammengepresst werden und eine bewachsene Kletterhilfe (Rankgitter, Klettergerüst
u.ä.) somit ähnlich winddicht wie eine Mauer werden kann.
Nach meinem aktuellen Kenntnisstand ist eine markante Abminderung der Windlasten
auf derartige Konstruktionen unter dieser Voraussetzung also nicht zu verantworten!
Das gilt auch, wenn von anderer Seite [noch] behauptet wird, 40% bis 60% Abschlag für Durchströmung von Kletterpflanzen seien prinzipiell angemessen.
Dazu meine ich: Es ist allgemein sinnvoll, dass man Windlasten auf einen Maschendraht-, Gitterzaunzaun, o.ä. aufgrund Durchströmung um den Faktor x abmindert. Diese Abminderung verbietet sich jedoch, wenn die angenommene Durchströmbarkeit nicht gewährleistet werden kann. Beispielsweise und vergleichbar wurde die solide Umzäunung einer Abfalldeponie seinerzeit von Wind (kein Sturm!) über eine lange Strecke flachgelegt, nachdem angewehte Abfälle (vor allem Plastiktüten u.ä.) die Durchströmbarkeit drastisch gemindert hatten. |